Qualität ist ein wichtiger Begriff für uns. Daher handeln wir nur mit Marken-Ware von etablierten Herstellern. Bei der Auswahl des Sortiments und bei Herstellung der Fenster und Türen legen wir großen Wert auf hohe Qualitätsstandards und erstklassige Verarbeitung.

 

Sollte die von uns gelieferte Waren dennoch beschädigt bzw. mangelbehaftet bei Ihnen ankommen, oder sogar fehlen, so gelten nachstehende Bestimmungen:

 

Für neue gelieferte Fenster und Türen beträgt bei Bestellungen von Verbrauchern im Sinne §13 BGB und bei gewerblich tätigen Kunden im Sinne §14 BGB die Gewährleistungsfrist 5 Jahre.

 

Bei Zubehör und sonstigen Artikel beträgt die Gewährleistungsfrist für Privatpersonen 2 Jahre und bei gewerblich tätigen Kunden ein Jahr.

 

Wenn Sie als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches bestellen, besteht durch Sie die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht bei Warenanlieferung (für offensichtlichen und versteckten Mängel), siehe auch § 11 Abs. 2 unserer AGB.

 

Die Verjährungsfrist beginnt jeweils mit dem Tag der angelieferten Ware beim Käufer.

 

Hinsichtlich unserer gelieferten Waren oder Dienstleistungen wird über die gesetzliche Gewährleistungsfrist keine hinausgehende Garantie übernommen.

 

Einzelheiten zur Gewährleistung finden Sie auch in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter § 11 und § 12. Zur Weiterleitung klicken Sie unsere AGB.

 

Wie verhalte ich mich bei Transportschäden?

Fehlende Artikel

 

Mit jeder Sendung erhalten Sie von uns eine Rechnung. Sollten Artikel in der Sendung nicht enthalten sein, welche jedoch auf der Rechnung aufgeführt sind, kann dies daran liegen, dass es Lieferverzögerungen für diesen Artikel gibt oder dieser Artikel sogar ausverkauft ist. In diesem Fall finden Sie auf der Rechnung einen entsprechenden Zusatzvermerk, bzw. einen Extramerkblatt in der Sendung mit dem Hinweis, auf die Nichtverfügbarkeit einer Ware. Sollte ein derartiger Zusatzvermerk bzw. Merkblatt fehlen, kann es sein, dass dieser Artikel auf dem Transportwerge verloren gegangen ist. (Sollte dies der Fall sein, prüfen Sie bitte das Paket auf Beschädigungen, siehe Punkt „Was tun bei Transportschäden?“.) Es könnte sich jedoch auch um einen Fehler aus unserer Versandabteilung handeln. Informieren Sie uns bitte umgehend, damit wir die nötigen Wege einleiten können. Kontaktdaten finden Sie in unserem Impressum.

 

Was tun bei Transportschäden?

 

Offensichtlich beschädigte Sendungen Bei sofort offensichtlich erkennbaren Beschädigungen der Sendung (des Verpackungsmaterials), sollten Sie den Inhalt des Paketes im Beisein des Auslieferers auf Vollständigkeit prüfen und soweit möglich auf eine einwandfreie Beschaffenheit sichten. Lassen Sie auf jeden Fall ein Schadensprotokoll vom Auslieferer aufnehmen, damit eine zügige Bearbeitung und Erstattung durch die Transportversicherung erfolgen kann. Ebenso können Sie die Annahme der Sendung wegen Transportschäden verweigern. Denn mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie nicht nur den Erhalt der Waren sondern auch den ordnungsgemäßem Zustand der Versandverpackung ohne ersichtliche Beschädigungen. Schadenersatzansprüche aus Transportschäden sind in diesem Fall ausgeschlossen. Bitte beachten Sie, dass eine spätere Reklamation in Bezug auf Transportschäden oder Unvollständigkeit der Waren, bei einer äußerlich beschädigten Versandverpackung, keine rechtliche Bedeutung hat.

 

Versteckte Transportschäden Prüfen Sie die Ware sofort nach Erhalt der Sendung. Versteckte Transportschäden, die Sie erst nach Annahme des Paketes erkannt haben, müssen uns innerhalb von 5 Werktagen nach Übernahme der Sendung angezeigt werden. Später entdeckte Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung beim Transport zurückzuführen sind, werden von den Versicherungen nicht anerkannt und ersetzt.

 

Meldung eines Post-Transportschadens

 

Bitte reklamieren Sie umgehend, nach Entdeckung des Schadens, die Sendung bei Ihrer nächstgelegenen Postfiliale. Dazu müssen Sie die vollständige Sendung, Inhalt und Verpackung, mitnehmen und den Schaden aufnehmen lassen. Die Meldefrist für Schäden beträgt in der Regel nur max. 3-5 Werktage.

 

Bei gelieferten Fenstern und Türen beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre bei Bestellungen von Privatpersonen und gewerblichen Kunden. Bei unserem Zubehör wie z. B. Außenrolladen beträgt die Gewährleistungszeit bei Privatpersonen 2 Jahre und bei gewerblichen Kunden ein Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag der Annahme unserer Waren. Oder ab Zeitpunkt der Finanzierung.

 

Wenn Sie als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches bestellen, besteht von Ihnen eine Untersuchungspflicht der angelieferten Ware sowie eine Rügepflicht bei offensichtlichen und versteckten Mängeln.